Kanaleinmündungsabgabe

Kanaleinmündungsabgabe

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine einmalige Kanaleinmündungsabgabe als Gebühr gegenüber der Gemeinde zu entrichten.

Hinsichtlich der Berechnung dieser Gebühr ist die Bemessung der Berechnungsflächen ein wesentlicher Bestandteil sowie dem Einheitssatz, welche in häufigen Fällen Diskussionen hervorbringt. Dieser Einheitssatz wird vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung der jeweiligen Gemeinde entsprechend festgesetzt.

Diese Abgabe ist auch dann vorgeschrieben und entsprechend abzugeben, wenn gar kein tatsächlicher Anschluss an die Kanalanlage vorliegt, aber jederzeit die Möglichkeit dazu besteht.

Erbrachte Kanaleinmündungsabgabe Gebühren berücksichtigen

Bei einen bereits angeschlossenen Objekt an die Kanalanlage sollte eine bereits erbrachte Leistung in Form einer einer Gebühr berücksichtigt werden.
Die Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Außer dieser Abgabe, welcher als  Sonderabgabe deklariert wird,  dürfen von der Gemeinde aus dem Titel des Anschlusses keine anderen Geld- oder Naturalleistungen verlangt werden.

Ordnungsgemäße Kanalabgabenordnung berechnen

  • Einmalige vorgeschriebene Kanaleinmündungsabgabe ist als Gebühr zu entrichten
  • Bemessung der Berechnungsflächen dieser Abgabe ist ein Wesentlicher Bestandteil
  • Diskussionen hinsichtlich der Bemessung zur Berechnung dieser Gebühr
  • Erbrachte Leistung in Form einer einer Gebühr bei angeschlossenen Objekt ist zu berücksichtigen
  • Büro für Energieberatung überprüft die entsprechende vorgeschriebene Gebühr
  • Erfolgreiche Zusammenarbeit mit Gemeinden, Wirtschaftstreuhänder sowie Rechtsanwälten zur ordnungsgemäßen Kanalabgabenordnung

Kontakt

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Ihr Mag. Dr. Martin Dirnbacher,
Geschäftsführer